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baV Gehaltsumwandlung / Direktversicherung

Das Leben findet bekanntlich Netto statt !
Alles was wir uns kaufen oder eben auch für Vorsorge und Versicherungen ausgeben finanzieren wir von unserem Netto-Einkommen.
Umso interessanter wird es dann, wenn man durch eine betriebliche Altersvorsorge aus Gehaltsumwandlung die Beiträge seiner Altersvorsorge aus den Brutto-Einkommen heraus sparen kann.
Sprechen Sie uns an, dann können wir darüber reden…

Betriebliche Direktversicherung gemäβ §3 Nr 63 EStG:
Mit einer Gehaltsumwandlung können rentenversicherungspflichtige Angestellte bis zu 4% der Rentenbemessungsrenze steuer- und auch sozial-versicherungsfrei in ihre Altersvorsorge anlegen.
Die Versicherung erfolgt durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer.
Der Arbeitnehmer ist hierbei versicherte Person und Begünstigter.
Als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. können zusätzlich zu diesem Höchstbetrag weitere 3.120 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei eingezahlt werden.
(sofern § 40b EStG a.F. nicht weiter genutzt wird)
Dieser Aufstockungsbetrag ist jedoch grundsätzlich sozialabgabenpflichtig.

Änderungen zum 01.01.2018 aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetz kurz zusammengefasst:

  • Erhöhung des Förderrahmens auf max. 8% der Beitragsbemessunsgrenze West p.a.
  • Die ersten 4% der BBG bleiben weiterhin steuer- u. sozialabgabenfrei. Die weiteren 4% der BBG sind lediglich steuer-, jedoch nicht sozialabgabenfrei.
  • Arbeitgeber werden zu einem Zuschuss verpflichtet, wenn Arbeitnehmer die Betriebsrente über eine Entgeldumwandlung ansparen. Der Zuschuss beträgt 15% des Beitrages, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeldumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt erstmals für Entgeldumwandlungen ab 01.01.2019. Für bestehende Entgeldumwandlungen (die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden) ab 01.01.2022.
  • Arbeitgeber erhalten eine Steuervergünstigung wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200,-€ Bruttoeinkomen im Monat eine Betriebsrente gewähren. 30 % des gezahlten Beitrags (max. 480,- € p.a.) können mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden. D.h. ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 480,- € p.a. wird mit 144,- € vom Staat bezuschusst.
  • Mit der neuen Nachzahlungsmöglichkeit können Arbeitsnehmer nun auch rückwirkend fehlende Beiträge steuerbegunstigt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG nachzahlen (may. 10 Jahre * 8% der BBG). Dies gilt allerdings nur für Kalenderjahre, in denen die Arbeitnehmer gar kein Entgeld bezogen haben.
  • Zukünftig kann bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Betrag von 4 % der BBG multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre) steuerfrei für die bAV verwendet werden. Die Regelung könnte dann besonders bei Abfindungszahlungen interessant sein.
  • Riester, bAV und die Basisrente wird künftig nicht mehr voll auf die staatliche Grundsicherung angerechnet. Es wird ein Freibetrag eingeführt, der bis zu rund 200,- € pro Monat beträgt.
  • Künftig fallen auf Beiträge zur Riesterrente in Rahmen der bAV keine Kranken- u. Pflegeversicherungbeiträge mehr an. Dies gilt auch für bereits bestehende Verträge. Damit sind sie gleichgestellt mit privat-finanzierten Riesterverträgen.
  • Ab 2018 können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine neue From der betrieblichen Altersvorsorge vereinbaren. Im Rahmen des Sozialpartnermodells sind jedoch nur Rentenzahlungen möglich und keine Kapitalzahlungen wie bei aktuellen bAV-Modellen. Sollte eine Sozialpartnerrente vereinbart worden sein nimmt jeder Arbeitnehmer automatisch daran teil. Entgegen den bisherigen Modell der bAV muss hier der Arbeitnehmer das Angebot ausdrücklich ablehnen, sollte er diese Form der Altersvorsorge nicht wollen.

Vertragsänderungen:
Arbeitslosigkeit:
Die Versicherungsnehmereigenschaft wird auf den Arbeitnehmer übertragen.
(fordern Sie hierzu die nötigen Formulare bei der Versicherungsges. an.)
Beitrag :
Kann jederzeit geändert oder ausgesetzt werden. Hierzu langt ein formfreies Schreiben unterschrieben vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer.(sofern arbeitslos Unterschrift nur vom Arbeitnehmer nachdem der Versicherungsvertrag auf Ihn umgeschrieben wurde – siehe Arbeitslosigkeit)
Hinweis : Überprüfen Sie regelmäβig Ihren Vertrag da die jährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von Jahr zu Jahr höhere Sparraten zulässt und diese dann formfrei erhöht werden können.
Arbeitgeberwechsel:
Die Versicherungsnehmereigenschaft wird auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
(fordern Sie hierzu die nötigen Formulare bei der Versicherungsges. an.)
Besonderheiten:
Das um die Gehaltsumwandlung reduzierte Arbeitsentgelt reduziert die zustehenden sozialen Leistungen wie Arbeitlosengeld, Elterngeld, Krankengeld usw. da entsprechend weniger eingezahlt wird.
Ebenso entsteht ggf. eine notwendige Rückkehr in gesetzliche KV, wenn Bemessungsgrenze bei Umwandlung unterschritten wird.
Die Verminderung der Rentenanwartschaft ist dagegen vernachlässigbar.
Die bei Fälligkeit dann ausgezahlte Betriebsrente ist steuer- und (voll) krankenversicherungspflichtig.
(also Beitragssatz der Krankenversicherung + Pflegeversicherung) – wenn sie über 120,75 €/Monat beträgt.
Wird sie auf einmal ausgezahlt, wird zur Berechnung der Krankenversicherung der Auszahlungsbetrag auf 120 Monate (10 Jahre) aufgeteilt.


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